Im Fokus stehen bei den Aktionen rund um den diesjährigen Welt-Nichtrauchertag in Deutschland vor allem Nichtraucher, die am Arbeitsplatz dem schädlichen Tabakrauch ihrer rauchenden Kollegen ausgesetzt sind. Es ist in medizinisch-wissenschaftlichen Fachgremien international anerkannt, dass Passivrauchen krank macht: akute und chronische Gesundheitsschäden, einschließlich Herzinfarkt und Lungenkrebs, können durch das Passivrauchen verursacht werden.
Es wundert daher nicht, dass in Deutschland die MAK-Kommission (Maximale Arbeisplatzkonzentration)Tabakrauch am Arbeitsplatz zur Kategorie krebserzeugender Arbeitsstoffe mit der höchsten Gefahrenstufe zählt. Und dennoch: da eindeutige rechtsverbindliche Bestimmungen zum Schutz des Nichtrauchers am Arbeitsplatz noch fehlen, arbeiten drei Millionen Arbeitnehmer in Räumen, in denen regelmäßig geraucht wird. Zehn Millionen Arbeitnehmer sind gegenwärtig im Konfliktfall ohne verbindlich geregelten Schutz vor dem Passivrauchen am Arbeitsplatz.
Ein rechtsverbindlicher Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist daher notwendig, angemessen und zudem durchführbar.
Zwar besitzt der Bund für den Nichtraucherschutz keine umfassende Gesetzgebungskompetenz, aber für den wichtigen Arbeitsschutz, geregelt in der Arbeitstättenverordnung, ist er zuständig. Deshalb versucht eine interfraktionelle Abgeordnetengruppe seit 1999 über eine Ergänzung des allgemeinen Gesundheitsschutzes in § 5 der Arbeitsstättenverordnung, den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz mit einem Nichtraucherschutz-Paragraphen zu verbessern.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in den beiden Fachheften
- Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (pdf)
- Die Rechtslage zum Schutz des Nichtrauchers (pdf)
Eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung wurde am 31.05.2001, dem Welt-Nichtrauchertag, mit der Zweiten und Dritten Lesung des Antrags „Für einen verbesserten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz“ im Deutschen Bundestag mit überwältigender Mehrheit beschlossen.
Lesen Sie dazu die Pressemitteilung Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz der Deutschen Krebshilfe und der Koalition gegen das Rauchen vom 01.06.2001.
In weiteren Schritten wird jetzt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung die Verordnungen zum neuen § 3a der Arbeitsstättenverordnung erarbeiten. § 3a verpflichtet in Absatz 1 den Arbeitgeber, „die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“. Absatz 2 beinhaltet eine Einschränkung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, in denen der Arbeitgeber „Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen (hat), als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.“
Für den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist mit der veränderten Arbeitsstättenordnung endlich eine verbindliche Rechtsgrundlage geschaffen worden.