1. Nichtraucherschutz verbessern - sowohl in allen Arbeitsstätten als auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen
Arbeitgeber sind seit 2002 gesetzlich verpflichtet, die nicht rauchenden Beschäftigten in der Arbeitsstätte wirksam vor Tabakrauch zu schützen (§ 5 Arbeitsstättenverordnung). Nichtrauchende Beschäftigte in Betrieben mit Publikumsverkehr, zu denen die gastronomischen Betriebe zählen, werden aufgrund einer Ausnahmeregel in der Arbeitsstättenverordnung de facto bisher nicht vor Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt. Dass diese Arbeitnehmer nicht denselben Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben, ist nicht nachvollziehbar.


Erforderlich ist die Streichung von § 5 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung.


Der Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Innenräumen ist derzeit auf Bundesebene durch das Bundesnichtraucherschutzgesetz und auf Landesebene durch die verschiedenen Landesgesetze geregelt. Rauchverbote gelten zum Beispiel in Einrichtungen des Bundes und der Länder, in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten, Krankenhäusern etc.
Nach wie vor ist der Nichtraucherschutz in gastronomischen Betrieben nicht hinreichend geregelt. Die hier geltenden Landesgesetze sehen bisher kein einheitliches und ausnahmsloses Rauchverbot vor.


Erforderlich ist ein ausnahmsloses und einheitliches Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Innenräumen - insbesondere in gastronomischen Betrieben - durch ein umfassendes Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.



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